Heizungsprüfung für Wärmeerzeuger mit Erdgas

Zur Vermeidung von Versorgungsproblemen bei Gas und Strom in diesem und im nächsten Winter hat die Bundesregierung ein Energie­sicherungspaket beschlossen. Dazu zählt auch die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (kurz EnSimiMaV). Sie ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Alles Wissenswerte zur „Heizungsprüfung“

Für Sie als Immobilieneigentümer mit zentraler Erdgaswärmeerzeugung schreibt sie eine Prüfung und Optimierung der Anlage vor. Andere Energieträger sind nicht betroffen. Damit soll erreicht werden, dass mehr Gasheizungen effizienter arbeiten.

Zu prüfen ist, ob

  1. die Heizung hinsichtlich Energieeffizienz optimal eingestellt ist,
  2. die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Zur Optimierung werden folgende Maßnahmen genannt:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungs-profil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommer­abschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Rege­lungen zum Gesundheitsschutz,
  5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
  6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaß-nahmen.

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Bericht festgehalten. Notwendige Optimierungs­maß­nahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen.

Ihre Heizungsfachbetriebe der Innung führen die geforderte Heizungsprüfung gerne für Sie durch, am besten im Rahmen der nächsten Wartung aber auch als gesonderten Termin. Da die genannten Maßnahmen zur Energieeinsparung beitragen, empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe Beauftragung.

Die Prüfung entfällt

  1. in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation.
  2. wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Der hydraulische Abgleich

Abhängig von der Gebäudegröße schreibt die Verordnung einen hydrau­lischen Abgleich vor. Die Heizungs­prüfung kann auch in diesem Rahmen durchgeführt werden.

Gaszentral­heizungen sind hydraulisch abzugleichen

  • bis zum 30. September 2023

    a) in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche (GEG) oder

    b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

  • bis zum 15. September 2024 j

    in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

 Für Wohngebäude bis 5 Wohneinheiten besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

Die Verpflichtung entfällt, wenn

  1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50% der wärmeübertragenden Um­fassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
  3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

Die Studien zeigten, dass durch einen hydraulischen Abgleich ca. 10-15% an Energie ein­ge­spart werden konnte. Die Verbraucherzentrale empfiehlt diese Maßnahme bereits seit 2002. 

www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/hydraulischer-abgleich-macht-ihre-heizung-effizienter-30110

Den Verordnungstext finden Sie hier: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.html

Ihr Heizungsfachbetrieb der Innung steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

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Hydraulischer Abgleich nach EnSimiMaV

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